Solar- und Photovoltaikrichtlinie

10.10.2016

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Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h TBO 2022 ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.

Bauvollendung Photovoltaikanlage laut § 44 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)