Inhaltsverzeichnis:
- Kindergeld Plus
- Kinderbetreuungszuschuss des Landes Tirol
- Kinderbetreuungshilfe Marktgemeinde Rum
- Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kindergeld Plus
Für Kinder von 2 bis 4 Jahren (geborene von 01.09.2005 - 31.08.2007) kann beim Land Tirol das „Kindergeld plus“ beantragt werden. Der Förderbetrag beträgt jährlich € 400,00 und ist einkommensunabhängig.
Voraussetzung für den Bezug ist, dass das Kind und der Elternteil, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, den Hauptwohnsitz in Tirol haben.
Das Ansuchen kann online im Rahmen des e-government (Antrag) gestellt werden. Papierformulare liegen im Gemeindeamt Rum bzw. im Bürgeramt Neu Rum auf.
Das Tiroler Kindergeld plus ist eine Familienförderungsleistung des Landes Tirol und soll den Betreuungsaufwand der Eltern für Ihre Kinder unterstützen. Es werden sowohl der häusliche als auch der außerhäusliche Betreuungsaufwand gefördert.
Kinderbetreuungszuschuss des Landes Tirol
Kann zum Beispiel beantragt werden für Kinder, die in Rum die Schulische Nachmittagsbetreuung besuchen.
Ziel der gegenständlichen Förderung ist die Minderung des finanziellen Aufwandes für Kinderbetreuung für Eltern, die ihre Betreuungsaufgabe aus verschiedenen Gründen nicht selbst wahrnehmen können, wie zum Beispiel Berufstätigkeit, Ausbildung usw.
Die Förderungsmöglichkeit besteht für die Betreuung von Kindern bis zum vollendenten 14. Lebensjahr.
- Der oder die antragstellende/n Elternteil/e müssen österreichische oder EU-Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol sein.
- Voraussetzung für die Gewährung des „Kinderbetreuungszuschusses“ ist, dass das anrechenbare jährliche Familiennettoeinkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet (siehe Anhang).
- Die Förderung beträgt mindestens 40% höchstens aber 60 % der Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegskosten. Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung für höchstens 6 Monate im Voraus gewährt. Verlängerungsanträge sind möglich.
Anträge können im Internet unter www.tirol.gv.at/familienreferat heruntergeladen werden.
Kinderbetreuungsbeihilfe Marktgemeinde Rum
für Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen lassen, um ihrem Beruf oder ihrer Ausbildung nachgehen zu können.
Voraussetzungen zur Gewährung einer Unterstützung:
- ordentliche Hauptwohnsitz des Kindes muss in Rum sein
- für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden
- Nachweis über Ausschöpfung von anderen Fördermöglichkeiten (Land Tirol / AMS / Arbeitgeber)
- es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie beim Kinderbetreuungszuschuss des Landes
- die max. monatliche Förderung beträgt € 35,00 Euro
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Kinderbetreuung können von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.
Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Das betreffende Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres sein zehntes Lebensjahr noch nicht vollendet.
Das betreffende Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und es wird für das Kind auf Grund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein. Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für die Verpflegung.
Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Für die Ferienbetreuung (Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.
Nach Ablauf des Kalenderjahres können die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht werden.
Bestätigungen für Ihre bezahlten Kinderbetreuungskosten an die Markgemeinde Rum für das Jahr 2014 können entweder telefonisch bei Fr. Hölbling Tel. +43 512-24511-132, schriftlich oder per E-Mail an heidi.hoelbling@rum.gv.at angefordert werden.
Für weitere detaillierte Auskünfte steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Hölbling unter der Telefonnummer +43 512 24511-132 oder per E-Mail an heidi.hoelbling@rum.gv.at gerne zur Verfügung.
Anhänge
Die nachfolgenden Anlagen stehen im .pdf zur Verfügung und sind daher nicht mehr Barrierefrei. Zum Öffnen wird ein Programm benötigt (zum Beispiel Adobe Reader), welches Sie hier kostenlos herunterladen können, sollten Sie noch kein geeignetes Programm installiert haben.