Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Räume des Veranstaltungszentrums FoRum werden von der MARKTGEMEINDE RUM, in der Folge MGR genannt, entsprechend den schriftlich getroffenen Vereinbarungen bereitgestellt. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter, und zwar nur zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung der Mietzeiten (Dauer der eigentlichen Veranstaltung zuzüglich Aufund Abbau sowie Probe) erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird. Die MGR behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs- und Reinigungskosten vor. Werden von der MGR besondere, in diesem Vertrag nicht vorgesehene Arbeitsleistungen übernommen, so trägt der Mieter die Kosten, die ihm nachträglich in Rechnung gestellt werden.
    Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der MGR gestattet.
  2. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Vermieter geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein die MGR.
    Die MGR kann nach Abschluß dieser Vereinbarung fristlos von ihr zurücktreten, wenn:
    1. der Mieter die vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig entrichtet hat;
    2. der Nachweis über die Erfüllung der im Pkt. 12 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen auf Verlangen der MGR nicht vorliegt;
    3. dem Mieter oder der MGR Tatsachen bekannt werden oder bekannt sein müßten,  dass die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen und Vereinbarungen widerspricht;
    4. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist;
    5. die vergegebenen Säle infolge höherer Gewalt oder nicht durch die MGR vertretbares Verschulden nicht zur Verfügung gestellt werden können;
    6. der Mieter aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage im Zahlungsrückstand ist.
  3. Erklärt der Mieter den Rücktritt vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so sind Stornogebühren und bereits angefallene Zusatzkosten wie folgt zu entrichten: bis zu 14 Tage vorher 50 %, 15 bis 29 Tage vorher 30 %, bis 30 Tage vorher keine Stornogebühr. Die MGR übergibt die zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Veranstalter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort der MGR zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht
    werden. Zahlungsbedingungen: Anzahlungen oder Bankgarantien sind mangels gesonderter Vereinbarung spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin fällig. Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe der üblichen bankmäßigen Verzugszinsen zu entrichten.
  4. Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen usw. nur mit vorheriger Zustimmung der MGR in die zur Verfügung gestellten Räume einbringen. Bei der Einbringung sind die polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für alles eingebrachte Gut haftet der Veranstalter selbst. Jedwede bauliche oder sonstige Veränderung des Veranstaltungszentrums FoRum oder seiner Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MGR und geht zu Lasten und auf Kosten des Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt die MGR keine Haftung; diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters im FoRum. Der Auf- und Abbau ist kostenpflichtig und nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine gestattet. Jedes zeitliche Überziehen von Proben und Auf- und Abbauzeiten ist schriftlich zu fixieren und wird dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn die Verlängerung durch Dritte verschuldet wird. Gegenstände, die nicht innerhalb der vereinbarten Termine entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters durch die MGR entfernt.
  5. Der Mieter darf nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände anbringen. Ausschmückungsgegenstände dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, daß Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer nicht damit in Berührung kommen können. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Im übrigen sind die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu befolgen.
    Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der Zustimmung der MGR.
  6. Der Mieter hat der MGR einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die MGR erreichbar sein muß. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluß des Mietvertrages, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der MGR genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekanntzugeben. Während der Veranstaltung führt die MGR die Aufsicht über die überlassenen Räume. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist in allen die Hausordnung betreffenden
    Fragen Folge zu leisten.
  7. Bei Großveranstaltungen können nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich Ordnungsdienste und Saalkontrollen vom Mieter gestellt werden. Diese zusätzlichen Dienste unterstehen während der Tätigkeit im Hause der MGR bzw. dem jeweiligen Diensthabenden, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. Eine Abänderung des Bestuhlungs- bzw. Ausstellungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung der MGR. Der Mieter ist dafür verantwortlich, daß diese auch vor und während der Veranstaltung nicht verändert werden.
  8. Jede Art von Werbung in den Räumlichkeiten und auf dem umgebenden Gelände bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis der MGR. Die MGR ist zur Ablehnung der Veröffentlichungen berechtigt, insbesondere wenn sie nicht in den
    Rahmen der üblichen Werbung der MGR paßt oder den Interessen der MGR
    widerspricht. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter anzugeben, um kenntlich zu machen, daß ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der MGR.
  9. Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe bedürfen der Genehmigung der MGR.
  10. Für den Einsatz von Polizei, Baupolizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst hat der Mieter zu sorgen. Die dafür anfallenden Kosten gehen direkt zu Lasten des Mieters. Amtlichen Kontrollorganen und Organen der MGR ist jederzeit der Zutritt zu jenen Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten.
  11. In den Sälen des Hauses darf Garderobe irgendwelcher Art nicht abgelegt werden. Hiezu ist vielmehr stets die Ablage zu benutzen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß die Pflicht der Garderobenabgabe von Besuchern beachtet wird.
  12. Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebene behördliche Genehmigung rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muß auf Verlangen der MGR vor der Veranstaltung nachgewiesen werden. Anmeldungen und Zahlung der
    AKM- und aller anderen Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Musikaufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AKM.
  13. Die MGR haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht.
  14. Der Mieter haftet für:
    1. Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge der Veranstaltung entstehen;
    2. Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
    3. alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der von der MGR angegebenen Höchstbesucheranzahl ergeben;
    4. alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungsdienstes, sofern dieser gemäß Punkt 7 vom Mieter gestellt wird, ergeben;
    5. alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Veranstalter verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften dieser Vereinbarungsbedingungen zustoßen.
    6. Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen.
  15. Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch die MGR bestätigt werden.
  16. Mit Unterzeichnung umseitiger Vereinbarungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die allgemeinen Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen/Ausstellungen als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen die MGR sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Veranstaltungsschluß geltend
    zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.
  17. Erfüllungsort ist Rum.